Gericht kassiert Vertragsklauseln für Nordkurier-Autoren
Im Verfahren um die heftig kritisierten Rahmenverträge für freiberufliche Autoren gab es für das Neubrandenburger Zeitungshaus einen Dämpfer. Das Landgericht Rostock hat fünf Klauseln für unwirksam erklärt, da sie die Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Für den Deutschen Journalisten-Verband (DJV) ist es mehr als ein Teilerfolg: Mit dem von der Handelskammer des Landgerichtes Rostock verkündeten Urteil sind fünf wesentliche Abschnitte der umstrittenen Verträge nichtig, die die Nordost-Mediahouse GmbH & Co. KG „freien“ Journalisten des Nordkuriers vorgelegt hatte.
Richter Christian Möllenkamp hob dabei hervor, dass der Vergütungsanspruch eines freien Mitarbeiters durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht einfach komplett ausgeschlossen werden kann. Genau das hatte die im Auftrag des Neubrandenburger Kurierverlages tätige Tochterfirma getan, indem sie sich vorbehielt, Beiträge „aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen“ nicht abzunehmen und dann auch nicht zu honorieren.
Ebenfalls zu weit gegangen ist das in zahlreiche Firmen aufgespaltete Zeitungshaus nach Ansicht des Gerichts mit einer Klausel, durch die Ansprüche auf ein Zusatzhonorer bei erhöhtem Arbeitsaufwand erheblich eingeschränkt wurden. Der Neubrandenburger Verlag hatte dies nur für den Fall zugestehen wollen, wenn sich beide Seiten vorher „in Schrift- oder Textform“ darauf geeinigt hätten. In der Praxis meist ein Ding der Unmöglichkeit, da sich der Aufwand journalistischer Recherche im Vorfeld schlecht abschätzen lässt.
Eine unangemessene Benachteiligung freier Autoren erkannte die Kammer auch bei der von Mitarbeitern geforderten Garantie, dass ihre Beiträge „nicht mit Rechten Dritter belastet sind“. Dies laufe auf eine verschuldensabhängige Haftung hinaus, die im Gesetz nicht vorgesehen sei.
Zwei weitere Klauseln hatte Nordost-Mediahouse bereits bei der Gerichtsverhandlung am 24. März 2011 von sich aus zurückgezogen. Dazu gehörte, dass sich der Nordkurier generell das Recht zur „Bearbeitung und Umgestaltung“ der Beiträge von „Freien“ vorbehalten wollte.
Mit einer einstweiligen Verfügung, die 2009 beim Landgericht Rostock erwirkt wurde, hatte der Journalistenverband juristisch den Stein gegen die von Kritikern als Knebelverträge bezeichneten Bestimmungen ins Rollen gebracht. Da der Nordkurier das nicht auf sich sitzen lassen wollte, wurde der Fall nun im so genannten Hauptsacheverfahren verhandelt.
Zu einem so weit gehenden Verbot wie 2009 konnte sich das Rostocker Gericht zwei Jahre später freilich nicht durchringen. So wurden fünf der vom Journalistenverband ebenfalls angefochtenen Klauseln für wirksam erklärt. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen, wonach der Verlag für die gezahlten Honorare ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an Beiträgen freier Journalisten erwirbt und diese auch an Dritte auf eigene Rechnung weiterverkaufen darf.
Inwieweit das Urteil den meist miserabel bezahlten „Freien“ hilft, bessere Honorarbedingungen durchzusetzen, bleibt abzuwarten. Andere Verlage wie die Rostocker Ostsee-Zeitung setzen oft gar nicht erst Verträge auf, lassen so mögliche Ansprüche von Autoren mit dem „freien Spiel der Kräfte“ ins Leere laufen.
Gegen das Rostocker Urteil wurde Berufung beim Oberlandesgericht zugelassen. Ob eine der Prozessparteien von diesem Recht Gebrauch macht, ist noch offen.