Zwei Stunden dauerte die mündliche Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht in Rostock. Dann kam ein aus Sicht der Beteiligten
tragbarer Vergleich zustande: Bis Mitte Januar sollen die 35
Mitarbeiter der MV Medien Service nicht gekündigt werden, deren
Aufgaben die Leipziger Firma SCS übernehmen wird. Auch den Versuch, die
Betroffenen per Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen zu locken, darf
die Leitung in dieser Frist nicht aktiv betreiben.
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass vor jeder wesentlichen Änderung in Organisation oder Arbeitsabläufen die Interessenvertretung der Beschäftigten informiert und beteiligt werden muss. Im Interessenausgleich verhandeln die Betriebsparteien, ob, wann und wie die geplanten Veränderungen umgesetzt werden.
Treten dabei wirtschaftliche Nachteile für die Mitarbeiter auf, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, ist zum Ausgleich oder zur Milderung der Härten ein Sozialplan abzuschließen.
Gelingt dies nicht in den Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung, kann die Einigungsstelle, eine betriebliche Schiedseinrichtung, angerufen werden.
Stattdessen verhandeln die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich. Ein unparteiischer Vorsitzender soll dafür sorgen, dass dabei wirklich ernsthaft über die geplante Stilllegung des Bereiches, der die Gestaltung den Satz der in der Zeitung erscheinenden Anzeigen erledigt, diskutiert wird.
Der Betriebsrat hatte beantragt, dass das Gericht per einstweiliger
Verfügung Kündigungen bis zum Abschluss der Verhandlungen verbieten
sollte. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hatte dem nicht zugestimmt,
die nächste Instanz fand nun einen Kompromiss.
Die MV Medien Service war 2006 aus dem Nordkurier ausgegliedert worden. Obwohl die Beschäftigten deutliche Einschnitte bei den Einkommen akzeptierten, war im September dieses Jahres überraschend die Einstellung des Betriebs verkündet worden. Gegen den drohenden Verlust ihrer Arbeitsplätze hatten sich die Betroffenen mit einem Streik zur Wehr gesetzt.