Gericht verwirft Knebel-Verträge für freie Autoren

Erfolg für die Autoren: Der Nordkurier darf seine umstrittenen Rahmenvereinbarungen für freie Mitarbeiter nicht anwenden.

Dem Antrag des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV) auf einstweilige Verfügung gegen die zur Firmengruppe des Nordkurier zählende Nordost-Mediahouse GmbH & Co. KG wurde vom Landgericht Rostock in allen wesentlichen Punkten stattgegeben. Das Gericht erkannte zahlreiche Verstöße gegen das Urhebervertragsrecht in der neuen Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung betrifft hauptsächlich freie Journalisten, die für den Nordkurier arbeiten. Etliche Regelungen stehen nach Auffassung des Gerichts nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts in Einklang und benachteiligten die freien Mitarbeiter unangemessen.

Die Urheberrechtsregelung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht mehr verwendet werden. So darf nicht mehr verlangt werden, dass der freie Mitarbeiter dem Verlag unbeschränkte Nutzungsrechte an seinen Werken und Leistungen für alle Nutzungsarten einräumen muss. Weiterhin ist dem Verlag nun verwehrt, von den freien Journalisten zu verlangen, dass das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern mit Ablieferung an die Gesellschaft übergeht und dass mit dem vereinbarten Honorar sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten sind. Zudem darf der Verlag die Rechte nicht an Dritte übertragen, also nicht als Händler von Nutzungsrechten auftreten.

Ebenso erachtete das Gericht folgende Regelung für unzulässig: „Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen aus inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlichen veröffentlichten Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.“

DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken begrüßte die Entscheidung des Landgerichts Rostock gegen die Rahmenvereinbarung des Unternehmens als „Etappensieg gegen die zunehmende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der freien Journalisten in den Verlagen“. Er sei erleichtert, so Konken, „dass sich das Gericht deutlich gegen die Mentalität von Verlagen gewandt hat, Freie mit Dumping-Honoraren abzuspeisen.“ Er betonte: „Einem schwarzen Schaf in der Branche ist erfolgreich gezeigt worden, dass man mit freien Journalisten nicht nach Gutdünken umspringen kann.“

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.


31. Juli 2009